Wahlen

Bundestagswahl 2025


In dem Zeitraum zwischen Montag, 13.01.2025 bis einschließlich Dienstag, 18.02.2025, besteht die Möglichkeit, dass Briefwahlunterlagen online beantragt werden können. Den Link für den Online-Wahlscheinantrag finden Sie hier: https://wahlschein.ekom21.de/IWS/start.do?mb=6631014


Informationen zur Briefwahl

Ab Montag, 13.01.2025 ist die Beantragung von Wahlscheinen in Verbindung mit der Ausstellung von Briefwahlunterlagen möglich. Anträge können mündlich oder schriftlich (auch per E-Mail) gestellt werden. Telefonische Antragstellungen sind nicht möglich. Bei der Antragstellung sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum sowie die Wohnanschrift anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellen möchte, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen.

Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens 02.02.2025 zugestellt. Diese enthalten auch einen Antrag der Briefwahlunterlagen. Aufgrund der verkürzten Fristen der vorgezogenen Bundestagswahl und der damit verbundenen Herstellung der Stimmzettel kommt eine Ausgabe der Unterlagen wahrscheinlich erst ab 03.02.2025 in Betracht. Der Zeitraum für die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist somit auf zwei Wochen beschränkt und erheblich verkürzt.

Auch wenn die Unterlagen bereits Mitte Januar beantragt wurden, werden diese voraussichtlich dann ab dem 03.02.2025 versandt. Die gestellten Anträge werden der Reihe nach schnellstmöglich abgearbeitet. Wir bitten daher um Verständnis und von Rückfragen abzusehen. Die Unterlagen können auch persönlich im Rathaus abgeholt werden; zudem besteht die Möglichkeit, die Stimme per Briefwahl direkt im Rathaus nach Erhalt der Unterlagen abzugeben.

Die Beantragung von Briefwahlunterlagen muss bis spätestens Freitag, 21.02.2025, 15:00 Uhr, erfolgen. Danach ist es nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich, Briefwahl zu beantragen (plötzliche Erkrankung oder glaubhafte Versicherung, dass ein bereits beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist).

Für diese Zwecke ist das Wahlamt wie folgt erreichbar

Freitag, 21.02.2025                         von 08:00                bis 15:00 Uhr,

Samstag, 22.02.2025                     von 10:00                 bis 12:00 Uhr

und am Sonntag, 23.02.2025     von 08:00                bis 15:00 Uhr.

Die ausgefüllten Wahlunterlagen (roter Wahlbrief) müssen spätestens am Wahlsonntag, 23.02.2025, bis 18:00 Uhr an der Gemeindeverwaltung Hosenfeld vorliegen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Auszählung nicht mehr berücksichtigt werden.


Bürgermeisterwahl 2025

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Gemeinde Hosenfeld am 25. Mai 2025

In der Gemeinde Hosenfeld mit rund 4.600 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle

der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Stelle ist gemäß der der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsgesetz bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. Oktober 2025. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ausgeschlossen sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle oder zur Wahl können bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld, Tel. 06650 / 9620 - 12, E-Mail: km@gemeinde-hosenfeld.de erfragt werden

Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters aufgefordert.

Die Wahl findet nach dem Beschluss der Gemeindevertretung am 25. Mai 2025, eine evtl. erforderliche Stichwahl am 15. Juni 2025 statt.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familienname als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann auf dem Stimmzettel für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der Wahlleiterin nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises oder im hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Landes Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber der Wahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerberin müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in Hosenfeld beträgt 23. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten,

spätestens am 17. März 2025 bis 18:00 Uhr,

schriftlich (im Original) bei der Wahlleiterin der Gemeinde Hosenfeld, Wahlamt, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld, Zimmer 207, einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Bei der Wahlleiterin sind auch die zur Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Formblätter zu erhalten. Diese stehen (mit Ausnahme des Formblatts Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen/vordrucke-fuer-parteien-waehlergemeinschaften-und-einzelbewerberinnen-und-bewerber oder auf der Webseite der Gemeinde Hosenfeld als Download zur Verfügung.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung im Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung),
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung),
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde;
  • benötigt ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften:

Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner auf den amtlichen Formblättern sowie eine Bescheingung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 17. März 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können

Hosenfeld, 06. Januar 2025

gez. Kerstin Mayer

Gemeindewahlleiterin


Hier finden Sie die Vordrucke für die Wahlvorschläge der Bürgermeisterwahl in 2025: 

https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen/vordrucke-fuer-parteien-waehlergemeinschaften-und-einzelbewerberinnen-und-bewerber


Europawahl 2024

Die letzten Wahlen waren die Europawahlen in 2024. Diese fanden am Sonntag, 09.06.2024 statt.

Sie sehen den Umschlag eines Wahlbriefes.