Bebauungsplan Nr. 8
Amtliche Bekanntmachung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat in ihrer Sitzung am 12.06.2025 die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 »Am Schneidershof« als Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekanntgemacht.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB als Satzung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Begründung zum Bebauungsplan ab diesem Tag in der Gemeindeverwaltung Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld, während der Dienststunden sowie auf der Website der Gemeinde Hosenfeld unter
https://www.gemeinde-hosenfeld.de/rathaus-politik/verwaltung/bebauungsplaene/
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt darüber hinaus im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de.
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Hosenfeld:
- Montag bis Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
- Mittwoch: 14:00 Uhr – 19:00 Uhr
sowie nach individueller Vereinbarung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich beachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der die Verletzung begründende Sachverhalt ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche), über das Eintreten etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt wird, wird hingewiesen.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen des Bekanntmachungsverfahrens werden, sofern erforderlich, personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der rechtlichen Grundlage des § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e DS-GVO und § 3 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).
Es werden die personenbezogenen Daten (Name, E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer) zum Zwecke der Terminvereinbarung bzw. bei einer Rüge der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder der Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Bekanntmachungsverfahrens zusätzlich die Adresse für die weitere Bearbeitung genutzt und gespeichert. Die Löschung der Daten erfolgt nach Abschluss des Verfahrens.
Hosenfeld, den 27.06.2025
Peter Malolepszy
Bürgermeister