Feuermeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Das Ordnungsamt der Gemeinde Hosenfeld möchte darauf hinweisen, dass Feuerstellen grundsätzlich anzeigepflichtig sind.

    Für das Verbrennen von landwirtschaftlichen und pflanzlichen Abfällen werden keine Genehmigungen erteilt. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Anzeigeverfahren, welches über die zuständige Gemeindeverwaltung abzuwickeln ist. Für den Verbrennungsvorgang oder dadurch entstehende Belästigungen bzw. Schadensersatzansprüche Dritter ist der Anmeldende selbst verantwortlich.

    Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Weiterleitung der Anzeige an die Zentrale Leitstelle für Brandschutz des Landkreises und Polizei erfolgt, um unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden. 


    Hinweis:

    Ist das Feuer nicht angemeldet bzw. angemeldet und die folgenden Regelungen wurden nicht eingehalten, so trägt der Verursacher die entstandenen Kosten des Feuerwehreinsatzes gemäß § 61 des Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Wir verweisen darauf, dass bei bestehender Waldbrandgefahr keine Anzeigen von Feuern entgegengenommen werden. Wir richten uns nach dem Grasland-Feuerindex und der aktuellen Witterung.

    Hier sehen Sie den aktuellen Grasland-Feuerindex: Deutscher Wetterdienst - Grasland-Feuerindex


    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist an der Gemeinde Hosenfeld, spätestens einen Tag vor Beginn persönlich oder telefonisch unter der Tel.-Nr. 06650/9620-0 mit Angabe folgender Informationen anzuzeigen:

    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist an der Gemeinde Hosenfeld,

    • Meldender mit Telefonnummer;
    • Art und Größe der Feuerstelle;
    • Örtlichkeit (Gemarkung mit Flur und Flurstück);
    • Art und Menge des Abfalls;
    • Datum und Zeitraum;
    • Benennen der Aufsichtsperson mit Mobilfunknummer (Erreichbarkeit muss sichergestellt sein).
  • Was sollte ich noch wissen?

    Voraussetzung beim Abbrennen von pflanzlichen Abfällen sind Folgende:

    • das Grundstück liegt außerhalb der Bebauung;
    • die Abfälle können dem Boden aus landtechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit keiner Entsorgungsanlage zugeführt werden;
    • die ständige Aufsicht einer zuverlässigen Person ist gewährleistet und unter der angegebenen Mobilnummer erreichbar;
    • der Zeitrahmen Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr ist einzuhalten;
    • die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen;
    • zum Anzünden des Feuers darf kein Altöl, Dieselöl oder sonstige Brandbeschleuniger verwendet werden;
    • das Feuer ist immer unter Kontrolle zu halten; dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen;
    • bei starkem Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer zu löschen;
    • vor Verlassen der Brandstelle ist sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind;
    • die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.


    Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

    1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
    2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
    3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
    4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
    5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
    6. 100 m von Naturschutzgebieten; von Wäldern, Mooren und Heiden;
    7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
    8. Im Umkreis von 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.


    Zusätzliche Bestimmungen beim Verbrennen von Stroh:

    • mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen;
    • es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen;
    • zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 – 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen;
    • die so entstandenen Freiflächen dürfen nur nacheinander d.h. nach Erlöschen der Vorherigen Teilfläche abgebrannt werden.


    Ordnungswidrig handelt, wer

    • die oben erläuterten Schutzvorschriften nicht einhält;
    • der Anzeigepflicht nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommt;
    • eine Anzeige wider besseren Wissens macht.