Amtliche Bekanntmachungen

Bebauungsplan Nr. 8 "Bergacker" Gemeinde Hosenfeld, Germarkung Blankenau und Flächennutzungsplan in diesem Bereich

Genehmigung der FNP-Änderung und Satzungsbeschluss des Bebauungsplans

 

Die Gemeinde Hosenfeld beabsichtigt, auf einem ca. 1,1 ha großen Areal am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Blankenau ein Wohngebiet zu realisieren. Mit der geplanten Ausweisung soll nicht nur das Angebot an Bauplätzen für das Wohnen im Ortsteil Blankenau erweitert, sondern auch zur Eigentumsbildung in der Bevölkerung beigetragen werden. Hierfür wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen.

 

Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Blankenau. Im Norden grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an, im Osten der Friedhof. Südlich schließt Mischbebauung u.a. mit Wohnbauflächen an und westlich befinden sich erneut landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie ein Feldweg.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets umfasst eine Größe von 1,1 ha und beinhaltet die nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemeinde Hosenfeld, Gemarkung Blankenau, Flur 3, die Flurstücke mit den Nummern 160 (tlw.), 161 (tlw.), 162, 165/1 (tlw.) und 165/2 (tlw.).

 

Für den Ausgleich sind zwei externe Flächen (Ausgleich A und B) vorgesehen, die ein Gesamtgröße von ca. 0,5 ha umfassen. Der räumliche Geltungsbereich der Ausgleichsfläche A umfasst die nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemeinde Hosenfeld, Gemarkung Blankenau, Flur 1, Flurstück 28 (tlw.), 29 (tlw.) und 30 (tlw.). Der räumliche Geltungsbereich der Ausgleichsfläche B umfasst Flurstück: Gemeinde Hosenfeld, Gemarkung Blankenau, Flur 6, Flurstück 29 (tlw.).

 

Um dem Entwicklungsgebot zu entsprechen, wird der Flächennutzungsplan in dem erforderlichen Bereich gem. § 8 (3) S 1 BauGB im Parallelverfahren geändert. Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplans ist, den bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellten Bereich in eine „Wohnbaufläche““ umzuwidmen. Zudem wird der südöstliche Bereich des Plangebiets als eine „Fläche für den Wasserabfluss RRB (Regenrückhaltecken)“ dargestellt. Die im Süden angrenzende „Hauptwasserleitung“ bleibt in ihrer derzeitigen Funktion erhalten.

 

Hier: Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzugsplans gem. § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 den Feststellungsbeschluss zu der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“ beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag gebilligt.

 

Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung, erteilt am 26.03.2024 (Geschäftszeichen RPKS-21-61 a 1214/1-2024/1) durch das Regierungspräsidium Kassel, wird hiermit gem. § 6 (5) BauGB bekannt gegeben.

 

 

 

Mit dieser Bekanntmachung wird die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

 

Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist in der nachstehenden Übersichtskarte dargestellt.

Abb. 1: FNP-Änderung zum Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“.
Abb. 1: FNP-Änderung zum Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“.

Hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 den Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischem Fachbeitrag gebilligt.

 

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gem. § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Bergacker“ und der Ausgleichsflächen ist in den nachstehenden Übersichtskarten dargestellt.

Abb. 2: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr.8 „Bergacker“.
Abb. 2: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr.8 „Bergacker“.
Abb. 3: Ausgleich zum Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“ (Ausgleich A).
Abb. 3: Ausgleich zum Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“ (Ausgleich A).
Abb. 4: Ausgleich zum Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“ (Ausgleich B).
Abb. 4: Ausgleich zum Bebauungsplan Nr. 8 „Bergacker“ (Ausgleich B).

Einsichtnahme und Hinweise

 

Die Planunterlagen zu dem oben genannten Bauleitplanverfahren mit den zugehörigen Unterlagen sowie den zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a (1) bzw. § 10a (1) BauGB werden ab sofort im Bauamt der Gemeindeverwaltung Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld während der allgemeinen Dienststunden:

 

Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und zusätzlich Mittwoch 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr

 

für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Die Unterlagen zur Bauleitplanung können auch auf der Homepage der Gemeinde Hosenfeld unter folgendem Link https://www.gemeinde-hosenfeld.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachung/ eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt darüber hinaus im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de.

 

Gem. § 215 (1) BauGB werden

  • eine nach § 214 (1) S. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hosenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hosenfeld, den 19.04.2024

 

gez. Peter Malolepszy

Bürgermeister

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