Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026

Die Gemeindewahlleiterin

der Gemeinde Hosenfeld


Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende

  • Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld sowie der
  • Wahlen der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Blankenau, Brandlos, Hainzell, Hosenfeld, Jossa, Pfaffenrod, Poppenrod und Schletzenhausen

auf.

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und ggf. auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar:

Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge nachzuweisen.

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG und alle im Wahlgebiet lebenden Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Nicht wahlberechtigt sind diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreter- oder Delegiertenversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung von Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

  • Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Hosenfeld darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  • Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
  • Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlages durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Bewerber/innen für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren Versammlungen aufstellen (§ 12 Abs. 2 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsrechtsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat, wonach auf jedem Stimmzettel zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Gemeindevertretung der benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen wird.

 

Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:

Blankenau, Brandlos, Hainzell, Hosenfeld, Jossa, Pfaffenrod, Poppenrod, Schletzenhausen.

 

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld, einzureichen.

 

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Mit dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie der Benennung im Wahlvorschlag zustimmen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW Nr. 11);
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands (Meldebehörde) über ihre Wahlberechtigung die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, sowie Bescheinigungen des Gemeindevorstandes (Meldebehörde) über ihre Wahlberechtigung (Vordruck KW 8)

 

Die Vordruckmuster KW 9 und KW 10 weisen Informationen zum Datenschutz auf. Hier müssen die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zur Wahlleiterin eingetragen werden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleiterin erhältlich. Mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) können diese auch unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger oder unter https://www.gemeinde-hosenfeld.de/rathaus-politik/politik/wahlen/ heruntergeladen werden.


Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30. September 2024 für die Gemeinde Hosenfeld 4.569 Einwohner. Demnach sind 23 Gemeindevertreter zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in den Ortsbeiräten beträgt nach den Festlegungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Hosenfeld für

 

Blankenau                7 Mitglieder

Brandlos                   5 Mitglieder

Hainzell                     7 Mitglieder

Hosenfeld                 7 Mitglieder

Jossa                         5 Mitglieder

Pfaffenrod                5 Mitglieder

Poppenrod                5 Mitglieder

Schletzenhausen    5 Mitglieder

Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Kommunalwahl erhalten Sie auch im Rathaus bei Frau Mayer unter Telefonnummer 06650 -962012.


Hosenfeld, 23. September 2025

gez. Kerstin Mayer

Wahlleiterin der Gemeinde Hosenfeld