Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat in ihrer Sitzung am 05.03.2026 die
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Ortsmitte“ im Ortsteil Hainzell gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit § 5 HGO als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Ortsmitte“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt in der Gemarkung Hainzell, Flur 3, und umfasst das Flurstück 42/1 sowie Teile des Flurstücks 40.
Das Plangebiet wird im Süden durch die „Neue Straße“, im Osten und Norden durch bestehende Bebauung sowie im Westen durch eine Wiesenfläche begrenzt.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der nachstehenden Übersichtskarte dargestellt.

Einsichtnahme
Die Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Ortsmitte“ einschließlich Planzeichnung, textlicher Festsetzungen und Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB werden ab sofort im Bauamt der Gemeindeverwaltung Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld, während der allgemeinen Dienststunden für jede Person zur Einsicht bereitgehalten:
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Bereithaltung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Unterlagen können auch auf der Homepage der Gemeinde Hosenfeld unter folgendem Link: https://www.gemeinde-hosenfeld.de/rathaus-politik/verwaltung/bebaungsplaene/
eingesehen und heruntergeladen werden.
Ein entsprechender Verweis erfolgt zudem im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de
Hinweise gemäß Baugesetzbuch
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, sowie
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hosenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hosenfeld, den 20.03.2026
gez. Frederik Hohnstein
Bürgermeister
