Wahlen

Kommunalwahl 2026

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende

  • Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld sowie der
  • Wahlen der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Blankenau, Brandlos, Hainzell, Hosenfeld, Jossa, Pfaffenrod, Poppenrod und Schletzenhausen

auf.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und ggf. auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar:

Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge nachzuweisen.

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG und alle im Wahlgebiet lebenden Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Nicht wahlberechtigt sind diejenigen Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreter- oder Delegiertenversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung von Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

  • Die Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
  • Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Hosenfeld darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
  • Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
  • Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlages durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Bewerber/innen für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren Versammlungen aufstellen (§ 12 Abs. 2 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsrechtsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat, wonach auf jedem Stimmzettel zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Gemeindevertretung der benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen wird.

Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:

Blankenau, Brandlos, Hainzell, Hosenfeld, Jossa, Pfaffenrod, Poppenrod, Schletzenhausen.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld, einzureichen.

Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Mit dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind einzureichen:

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie der Benennung im Wahlvorschlag zustimmen (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9);
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
  • die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW Nr. 11);
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands (Meldebehörde) über ihre Wahlberechtigung die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, sowie Bescheinigungen des Gemeindevorstandes (Meldebehörde) über ihre Wahlberechtigung (Vordruck KW 8)

Die Vordruckmuster KW 9 und KW 10 weisen Informationen zum Datenschutz auf. Hier müssen die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zur Wahlleiterin eingetragen werden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleiterin erhältlich. Mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) können diese auch unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger oder unter https://www.gemeinde-hosenfeld.de/rathaus-politik/politik/wahlen/ heruntergeladen werden.

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30. September 2024 für die Gemeinde Hosenfeld 4.569 Einwohner. Demnach sind 23 Gemeindevertreter zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in den Ortsbeiräten beträgt nach den Festlegungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Hosenfeld für

Blankenau                7 Mitglieder

Brandlos                    5 Mitglieder

Hainzell                      7 Mitglieder

Hosenfeld                 7 Mitglieder

Jossa                           5 Mitglieder

Pfaffenrod                 5 Mitglieder

Poppenrod                5 Mitglieder

Schletzenhausen    5 Mitglieder

 

Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Kommunalwahl erhalten Sie auch im Rathaus bei Frau Mayer unter Telefonnummer 06650 -962012.

Hosenfeld, 23. September 2025

gez. Kerstin Mayer

Wahlleiterin der Gemeinde Hosenfeld

 

Allgemeine Informationen und Rechtsgrundlagen

Bei der Kommunalwahl erhält jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft vergeben werden. Die Stimmen können einzeln oder kumuliert (gezählt zusammengefasst) an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, auch über verschiedene Wahlvorschläge hinweg (Panaschieren). Man kann Wahlvorschläge unverändert akzeptieren, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Vorschlag streichen oder die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe miteinander kombinieren.

Unter Kommunalwahlen versteht man die auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen und Abstimmungen, die von den 421 hessischen Städten und Gemeinden sowie den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden.

Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet. Sie finden landesweit am gleichen Tag statt. Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen erfolgen am 15. März 2026.

Bei den allgemeinen Kommunalwahlen werden je nach Einwohnerzahl im Wahlgebiet gewählt: 15 bis 93 Gemeindevertreter (Gemeindewahl), drei bis 19 Ortsbeiratsmitglieder (Ortsbeiratswahl) und 51 bis 93 Kreistagsabgeordnete (Kreiswahl).

Ansprechpartner für Fragen zur Organisation und Durchführung der jeweiligen Wahl ist die zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Kreiswahlleitung.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24) und der Elften Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 10. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 25) wurden die Rechtsgrundlagen für die Kommunalwahlen geändert.

Schwerpunkte der Änderungen sind:

  • Berechnung der Sitzzuteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
  • Gewährung des kommunalen Wahl- und Stimmrechts für wohnungslose Menschen
  • Streichung der Angabe von Privatadressen bei öffentlichen Bekanntmachungen von Bewerberinnen und Bewerbern
  • Möglichkeit der Briefwahl bei Ausländerbeiratswahlen, unabhängig von der Hauptsatzung der Gemeinde


Informationen zum Wahlsystem (Kumulieren und Panaschieren)

Bei Kommunalwahlen gilt, wenn mindestens zwei Listen zugelassen sind, ein Verhältniswahlrecht mit Elementen der Personenwahl.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu vergeben sind. Die Stimmen können einzeln oder kumuliert (gesammelt) an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, auch über verschiedene Wahlvorschläge hinweg (Panaschieren). Ebenso ist möglich, Wahlvorschläge unverändert zu akzeptieren, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag zu streichen oder die verschiedenen Stimmenabgabemöglichkeiten zu kombinieren.

Wie viele Stimmen kann ich vergeben?

Sie haben für jede der verschiedenen Kommunalwahlen so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Für die Wahl einer Gemeindevertretung mit beispielsweise 31 Sitzen stehen Ihnen 31 Stimmen zur Verfügung, für die Wahl eines Kreistages mit 81 Sitzen haben Sie 81 Stimmen oder für die Wahl eines Ortsbeirates mit 11 Sitzen 11 Stimmen. In einer Gemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnern sind 15 Gemeindevertreterinnen und -vertreter zu wählen; hiervon wird bei sämtlichen nachfolgenden Beispielen ausgegangen. Jede Liste weist auf dem Stimmzettel also bis zu 15 Namen auf.

Wie sieht der Stimmzettel aus?

Der Stimmzettel enthält zu jedem Wahlvorschlag (Liste) den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe und die dazugehörige Listennummer. Darüber hinaus werden für jede Liste höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt, wie Sitze zu vergeben sind. Hat eine Partei oder Wählergruppe weniger Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt, als Sitze zu vergeben sind, dann werden für diese Liste nur die von der Partei aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.

Wie kann ich meine Stimmen auf dem Stimmzettel verteilen?

Sie können Ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Dabei dürfen Sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen; das nennt man "Panaschieren". Jeder Bewerberin und jedem Bewerber Ihrer Wahl können Sie von Ihren Stimmen eine oder auch zwei, aber höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nenn man "Kumulieren". Beides können Sie auch gleichzeitig nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie hierbei Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.

Muss ich überhaupt Stimmen einzeln vergeben?

NEIN. Wenn Sie einer Liste, so wie sie auf dem Stimmzettel abgedruckt ist, insgesamt und unverändert Ihr Vertrauen schenken wollen, können Sie Ihre Stimmen auch komplett abgeben, indem Sie diese Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfzeile ankreuzen.

Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten.

Sind danach noch nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf einer Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Ihre Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der von Ihnen angekreuzten Liste die höchstzulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.

Kann ich auch nur einen Teil meiner Stimmen einzeln vergeben?

JA. Sie können auch nur einen Teil Ihrer Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Damit in diesem Fall der Rest Ihrer Stimmen nicht verfällt, können Sie zusätzlich zur Vergabe von Einzelstimmen eine Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste ankreuzen.

Mit diesem Listenkreuz bewirken Sie, dass Ihre restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugute kommen: Diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der von Ihnen gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jeder, der von Ihnen weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält - bis alle Ihre Stimmen verteilt sind oder alle nicht gestrichenen Bewerberinnen und Bewerber der angekreuzten Liste drei Stimmen haben.

Kann ich Bewerberinnen und Bewerber streichen?

JA. Falls Sie eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet haben, können Sie einzelne Namen aus der Liste streichen. Dies führt dazu, dass die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen aus Ihrem Kontingent erhalten.


Sitzverteilung

Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Das Verfahren nach d’Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die Stimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind. Anschließend werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Höchstzahlen und damit die Sitzverteilung festgestellt.

Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Auch hier hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; Kumulieren ist erlaubt.


Vordrucke für Wahlvorschlagsträger

Hier finden Sie die notwendigen Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlags. Bitte beachten Sie, dass die Vordrucke nur ausgefüllt werden dürfen; inhaltliche Veränderungen machen das Formular ungültig.

Das Formblatt  KW Nr. 7 für die Unterstützungsunterschriften erhalten Sie für eine Gemeinde- oder Ortsbeiratswahl bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter und für eine Kreiswahl bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter.

Stand der Vordrucke: April 2025


Amtliche Bekanntmachungen

Die amtlichen Bekanntmachungen zur Kommunalwahl 2026 werden hier veröffentlicht.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl 2026.


Stimmzettel

Hier werden die Musterstimmzettel der Kommunalwahl nach Zulassung ab Januar 2026 der Wahlvorschläge veröffentlicht.


Briefwahl

Briefwahlunterlagen können Sie demnächst beim Wahlamt in der Gemeindeverwaltung Hosenfeld anfordern.


Sie sehen den Umschlag eines Wahlbriefes.