Wahlen
Kommunalwahl 2026
Anlässlich der Kommunalwahlen am 15.03.2026 haben Sie als wahlberechtigte Bürgerin und Bürger die
Möglichkeit, einen Wahlschein zur Teilnahme an der Briefwahl oder zur Wahl in einem anderen Wahllokal des
Wahlkreises über das Internet zu beantragen.
Sie müssen im Wählerverzeichnis Ihrer Stadt/Gemeinde eingetragen sein. Darüber wurden Sie mit der
Zusendung einer Wahlbenachrichtigung informiert.
Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und glauben, wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich
bitte an das Wahlamt.
Für evtl. Rückfragen steht Ihnen das Wahlamt gerne zur Verfügung.
Die Wahlvorschläge der Gemeinde Hosenfeld finden Sie hier:
Die Musterstimmzettel der Gemeinde Hosenfeld liegen in der Gemeindeverwaltung aus oder sie finden Sie hier:
Weiter Informationen zur Kommunalwahl finden Sie unter Wahlsystem | Wahlen in Hessen
Dort finden Sie unter anderem auch ausführliche Informationen zur Stimmenvergabe.
Hier finden Sie die Kommunalwahlbroschüre 2026 in einfacher Sprache.
Allgemeine Informationen und Rechtsgrundlagen
Bei der Kommunalwahl erhält jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft vergeben werden. Die Stimmen können einzeln oder kumuliert (gezählt zusammengefasst) an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, auch über verschiedene Wahlvorschläge hinweg (Panaschieren). Man kann Wahlvorschläge unverändert akzeptieren, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Vorschlag streichen oder die unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe miteinander kombinieren.
Unter Kommunalwahlen versteht man die auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen und Abstimmungen, die von den 421 hessischen Städten und Gemeinden sowie den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden.
Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet. Sie finden landesweit am gleichen Tag statt. Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen erfolgen am 15. März 2026.
Bei den allgemeinen Kommunalwahlen werden je nach Einwohnerzahl im Wahlgebiet gewählt: 15 bis 93 Gemeindevertreter (Gemeindewahl), drei bis 19 Ortsbeiratsmitglieder (Ortsbeiratswahl) und 51 bis 93 Kreistagsabgeordnete (Kreiswahl).
Ansprechpartner für Fragen zur Organisation und Durchführung der jeweiligen Wahl ist die zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Kreiswahlleitung.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24) und der Elften Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 10. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 25) wurden die Rechtsgrundlagen für die Kommunalwahlen geändert.
Schwerpunkte der Änderungen sind:
- Berechnung der Sitzzuteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
- Gewährung des kommunalen Wahl- und Stimmrechts für wohnungslose Menschen
- Streichung der Angabe von Privatadressen bei öffentlichen Bekanntmachungen von Bewerberinnen und Bewerbern
- Möglichkeit der Briefwahl bei Ausländerbeiratswahlen, unabhängig von der Hauptsatzung der Gemeinde
Informationen zum Wahlsystem (Kumulieren und Panaschieren)
Bei Kommunalwahlen gilt, wenn mindestens zwei Listen zugelassen sind, ein Verhältniswahlrecht mit Elementen der Personenwahl.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu vergeben sind. Die Stimmen können einzeln oder kumuliert (gesammelt) an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, auch über verschiedene Wahlvorschläge hinweg (Panaschieren). Ebenso ist möglich, Wahlvorschläge unverändert zu akzeptieren, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag zu streichen oder die verschiedenen Stimmenabgabemöglichkeiten zu kombinieren.
Wie viele Stimmen kann ich vergeben?
Sie haben für jede der verschiedenen Kommunalwahlen so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Für die Wahl einer Gemeindevertretung mit beispielsweise 31 Sitzen stehen Ihnen 31 Stimmen zur Verfügung, für die Wahl eines Kreistages mit 81 Sitzen haben Sie 81 Stimmen oder für die Wahl eines Ortsbeirates mit 11 Sitzen 11 Stimmen. In einer Gemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnern sind 15 Gemeindevertreterinnen und -vertreter zu wählen; hiervon wird bei sämtlichen nachfolgenden Beispielen ausgegangen. Jede Liste weist auf dem Stimmzettel also bis zu 15 Namen auf.
Wie sieht der Stimmzettel aus?
Der Stimmzettel enthält zu jedem Wahlvorschlag (Liste) den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe und die dazugehörige Listennummer. Darüber hinaus werden für jede Liste höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt, wie Sitze zu vergeben sind. Hat eine Partei oder Wählergruppe weniger Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt, als Sitze zu vergeben sind, dann werden für diese Liste nur die von der Partei aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.
Wie kann ich meine Stimmen auf dem Stimmzettel verteilen?
Sie können Ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Dabei dürfen Sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen; das nennt man "Panaschieren". Jeder Bewerberin und jedem Bewerber Ihrer Wahl können Sie von Ihren Stimmen eine oder auch zwei, aber höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nenn man "Kumulieren". Beides können Sie auch gleichzeitig nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie hierbei Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.
Muss ich überhaupt Stimmen einzeln vergeben?
NEIN. Wenn Sie einer Liste, so wie sie auf dem Stimmzettel abgedruckt ist, insgesamt und unverändert Ihr Vertrauen schenken wollen, können Sie Ihre Stimmen auch komplett abgeben, indem Sie diese Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfzeile ankreuzen.
Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten.
Sind danach noch nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf einer Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Ihre Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der von Ihnen angekreuzten Liste die höchstzulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.
Kann ich auch nur einen Teil meiner Stimmen einzeln vergeben?
JA. Sie können auch nur einen Teil Ihrer Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Damit in diesem Fall der Rest Ihrer Stimmen nicht verfällt, können Sie zusätzlich zur Vergabe von Einzelstimmen eine Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste ankreuzen.
Mit diesem Listenkreuz bewirken Sie, dass Ihre restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugute kommen: Diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der von Ihnen gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jeder, der von Ihnen weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält - bis alle Ihre Stimmen verteilt sind oder alle nicht gestrichenen Bewerberinnen und Bewerber der angekreuzten Liste drei Stimmen haben.
Kann ich Bewerberinnen und Bewerber streichen?
JA. Falls Sie eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet haben, können Sie einzelne Namen aus der Liste streichen. Dies führt dazu, dass die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen aus Ihrem Kontingent erhalten.
Sitzverteilung
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Das Verfahren nach d’Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die Stimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind. Anschließend werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Höchstzahlen und damit die Sitzverteilung festgestellt.
Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Auch hier hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; Kumulieren ist erlaubt.
Vordrucke für Wahlvorschlagsträger
Hier finden Sie die notwendigen Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlags. Bitte beachten Sie, dass die Vordrucke nur ausgefüllt werden dürfen; inhaltliche Veränderungen machen das Formular ungültig.
Das Formblatt KW Nr. 7 für die Unterstützungsunterschriften erhalten Sie für eine Gemeinde- oder Ortsbeiratswahl bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter und für eine Kreiswahl bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter.
Stand der Vordrucke: April 2025
- Vordruckmuster Nr. 6 - Wahlvorschlag (PDF/172.87 KB)
- Vordruckmuster Nr. 6 - Ergänzungsblatt (PDF/106.5 KB)
- Vordruckmuster Nr. 8 - Bescheinigung des Wahlrechts (PDF/96.63 KB)
- Vordruckmuster Nr. 9 - Zustimmungserklärung (PDF/253.65 KB)
- Vordruckmuster Nr. 10 - Bescheinigung der Wählbarkeit (PDF/126.42 KB)
- Vordruckmuster Nr. 11 - Niederschrift der Versammlung (PDF/92.86 KB)
- Vordruckmuster Nr. 11 - Ergänzungsblatt (PDF/135.45 KB)
Amtliche Bekanntmachungen
Die amtlichen Bekanntmachungen zur Kommunalwahl 2026 werden hier veröffentlicht.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl 2026.
Stimmzettel
Hier werden die Musterstimmzettel der Kommunalwahl nach Zulassung ab Januar 2026 der Wahlvorschläge veröffentlicht.
Briefwahl
Briefwahlunterlagen können Sie demnächst beim Wahlamt in der Gemeindeverwaltung Hosenfeld anfordern.

