Satzungen
Änderungssatzung Benutzungsordnung
Aufgrund der §§ 25, 26, 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 93) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Sozialgesetzbuches -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 Nr. 107) hat die Gemeinde-vertretung der Gemeinde Hosenfeld am 25.06.2026 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
§ 3
Kreis der Berechtigten
§ 3 Abs. 4 wird folgt geändert:
Für die Reihenfolge der Platzvergabe sind folgende Kriterien maßgeblich:
- Das Alter der Kinder: Ältere Kinder vor jüngeren
- Die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
- Die soziale Situation der Eltern, sofern diese eine Aufnahme der Kinder dringend erforderlich macht
- Der Wunsch der Eltern nach wohnortnaher bzw. arbeitsplatznaher Unterbringung
- Geschwisterkinder, die bereits die Einrichtung besuchen.
§ 3 Abs. 6 wird neu hinzugefügt:
Kinder aus anderen Kommunen können nur aufgenommen werden, wenn und solange Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Vorrangig sind Kinder aufzunehmen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Hosenfeld haben. Die Aufnahme von Kindern aus anderen Kommunen gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Dies gilt auch für Kinder, die nicht mehr in der Gemeinde Hosenfeld wohnen (Wegzug). Das Anrecht auf den bisherigen Kindergartenplatz erlischt dann spätestens mit Ende des Kindergartenjahres.
Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben unverändert.
§ 4
Aufnahme
§ 4 wird wie folgt geändert:
- Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Gemeindevorstand, der über die Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte entscheidet. Die Entscheidung kann auf die Leitung der Kindertagesstätten delegiert werden.
- Ganztagsplätze und/oder Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte aus beruflichen Gründen eine Betreuung benötigen. Die Berufstätigkeit ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
- Die Anmeldung zur Aufnahme eines Kindes begründet noch kein Rechtsverhältnis, insbesondere kann hieraus nicht das Recht auf sofortige Aufnahme hergeleitet werden. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung, die Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Hosenfeld und die jeweilige Konzeption der Einrichtung an. Diese können in der Einrichtung eingesehen und bei Bedarf ausgehändigt werden.
- Für jedes Kind ist bei der Aufnahme eine Impfbescheinigung des Kindes vorzulegen.
§ 5
Betreuungszeiten
§ 5 erhält folgende Fassung:
- Das Kindergartenjahr beginnt jeweils zum 01.08. eines jeden Jahres und endet zum 31.07. des Folgejahres.
- Die Betreuungszeiten sind grundsätzlich von den Eltern zum 30. November eines jeden Jahres, verbindlich für das kommende Kindergartenjahr zu buchen.
- Ein Wechsel der gebuchten Betreuungszeiten während des laufenden Kindergartenjahres ist zum 01. Februar (2. Halbjahr) möglich. Die Umbuchung hat schriftlich bei der Kindergartenleitung bis zum 30. November des laufenden Kindergartenjahres zu erfolgen.
- Folgende Betreuungszeiten sind buchbar:
Ganztagsbetreuung
montags bis donnerstags: 07:15 bis 16:30 Uhr
freitags: 07:15 bis 15:00 Uhr
Vormittagsbetreuung
montags bis freitags: 07:15 bis 12:30 Uhr
erweiterte Vormittagsbetreuung
montags bis freitags: 07:15 bis 14:30 Uhr
- Eine weitere
Umbuchung der Betreuungszeiten kann nur aus zwingenden, triftigen Gründen erfolgen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bürgermeister.
- In der Zeit von 12:30 bis 13:30 Uhr ist Mittagsruhe. Während dieser Zeit sollen keine Kinder abgeholt oder gebracht werden.
- Die Festlegung der Schließzeiten erfolgt in Absprache zwischen dem Träger und der Kindergartenleitung. In der Regel werden die Kindertagesstätten in den Ferien, an Brückentagen und pädagogischen Tagen teilweise geschlossen.
- Die Kindertagesstätte kann weiterhin ganz oder teilweise geschlossen werden wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt oder vergleichbaren Gründen.
- Die Schließzeiten sind den Eltern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
- Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es besteht auch für unerwartete Schließungen, z.B. wegen Streiks, kein Rückerstattungsanspruch.
§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die Organisation des Heimweges obliegt der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Kinder, die den Heimweg allein antreten sollen, legen dem Personal eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vor. Eine Abholung durch ältere Geschwisterkinder (mind. 12 Jahre alt), ist nur nach Absprache in Ausnahmefällen möglich.
Vertritt das Personal die Auffassung, dass ein Kind aufgrund seines Entwicklungsstandes oder äußerer Einflüsse nicht in der Lage ist, den Heimweg gefahrlos alleine zu bewältigen, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihr Kind in der Kindertagesstätte abzuholen.
Die übrigen Regelungen der Benutzungsordnung bleiben unverändert.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hosenfeld, 26.06.2026
DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE HOSENFELD
Frederik Hohnstein
Bürgermeister
