Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat in ihrer Sitzung am 27.04.2023 den o. g. Bebauungsplan
gemäß § 13b BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans in einer Größe von ca. 0,2 ha liegt im Osten von Hosenfeld, wird im Norden durch die Amtshausstraße mit anschließender Bebauung, im Osten durch Bebauung, im Süden durch landwirtschaftliche Fläche und im Westen durch die Forsthausstraße mit anschließender Bebauung begrenzt und umfasst in der Gemarkung Hosenfeld,
Flur 23, Flurstück 2 teilweise.
Die Lage des Plangebiets ist aus untenstehender Skizze ohne Maßstab ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben.
Gemäß § 13b BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 18 „Amtshausstraße“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den zugehörigen Unterlagen wird ab sofort im Bauamt in der Gemeindeverwaltung Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld während der allgemeinen Dienststunden:
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und zusätzlich Mittwoch von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Unterlagen zum Bebauungsplan können auch auf der Homepage der Gemeinde Hosenfeld unter folgendem Link:
https://gemeinde-hosenfeld.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf dieser Seite erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter:
https://bauleitplanung.hessen./bebauungsplan/gemeinde-hosenfeld-von-a-bis-z
Hosenfeld, 11.08.2023
gez. Peter Malolepszy
Bürgermeister
Die Gemeinde Hosenfeld beabsichtigt auf einem ca. 1,3 ha großen Areal am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Hosenfeld ein ca. 0,5 ha großes Wohngebiet zu realisieren. Mit der Ausweisung soll nicht nur das Angebot an Bauplätzen für das Wohnen in der Gemeinde Hosenfeld erweitert, sondern auch zur Eigentumsbildung in der Bevölkerung beigetragen werden. Hierfür wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen.
Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Hosenfeld in der Gemarkung Hosenfeld. Im Osten und Norden grenzt das Plangebiet an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Süden schließt gemischte Bebauung mit Wohnbebauung an. Westlich des Plangebiets befindet sich ein befestigter landwirtschaftlicher Weg. Das geplante Wohngebiet wird erschlossen durch den „Stümpferweg“ mit Anbindung an die „Fuldaer Straße“.
Mit dem Bebauungsplanverfahren ist zugleich eine Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hosenfeld im Parallelverfahren erforderlich, da die geplante Wohnbaufläche im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen ist.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Alte Wiese“ umfasst die nachfolgend aufgeführten Flurstücke: Gemeinde Hosenfeld, Gemarkung Hosenfeld, Flur 7, die Flurstücke mit den Nummern 9 und 21 tlw.
Hier: Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzugsplans gem. § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat in ihrer Sitzung am 27.04.2023 den Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. 17 „Alte Wiese“ beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Fachbeitrag sowie den dazugehörigen Unterlagen hierzu gebilligt.
Die Genehmigung zur Flächennutzungsplanänderung, erteilt am 30.06.2023 (Aktenzeichen RPKS-21-61 a 1214/1-2023/1) durch das Regierungspräsidium Kassel, wird hiermit gem. § 6 (5) BauGB bekannt gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung wird die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist in der nachstehenden Übersichtskarte dargestellt.
Hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat in ihrer Sitzung am 27.04.2023 den o. g. Bebauungsplan gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Fachbeitrag und den dazugehörigen Unterlagen hierzu gebilligt.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gem. § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 17 „Alte Wiese“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „Alte Wiese“ ist in der nachstehenden Übersichtskarte dargestellt.
Einsichtnahme und Hinweise
Die Planunterlagen zu den oben genannten Bauleitplanverfahren mit den zugehörigen Unterlagen sowie zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a (1) bzw. § 10a (1) BauGB werden ab sofort im Bauamt der Gemeindeverwaltung Hosenfeld, Hainzeller Straße 1, 36154 Hosenfeld während der allgemeinen Dienststunden:
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwochs 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Unterlagen zur Bauleitplanung können auch auf der Homepage der Gemeinde Hosenfeld unter folgendem Link https://www.gemeinde-hosenfeld.de/gewerbe-bau/bebauungspl%C3%A4ne-nach-ortsteilen/ eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt darüber hinaus im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de.
Gem. § 215 (1) BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hosenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hosenfeld, den 04.08.2023
gez. Peter Malolepszy
Bürgermeister